Überbrückungshilfe III: Jetzt die Unterstützung für Marketing und Werbekosten nutzen! Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzen, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Aufbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) können einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Mehr Informationen im folgenden auf einen Blick:
Mit der neuen Überbrückungshilfe III gibt es nun eine Erstattung von Marketing- und Werbekosten. Was heißt das nun konkret!? Erstattungsfähig sind Ausgaben für Marketing und Werbung maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind es maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Überbrückungshilfe III.
Unternehmen werden unterstützt, um ihren Vertrieb anzukurbeln und mit der finanziellen Unterstützung gegen den wirtschaftlichen Dämpfer der Pandemie anzukämpfen. So viel und oft wie nie zuvor wird online gekauft, daher ist eine optimierte Online-Präsenz und ein ansprechender Online-Shop wichtig wie nie zuvor.
Mehr Informationen zu der Überbrückungshilfe III sind beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu finden. Um die Überbrückungshilfe III zu beantragen, melden Sie sich am besten direkt bei Ihrem/Ihrer Steuerberater:in.
Sie wissen wie wichtig Social Media Präsenz und Online-Marketing ist!? Hatten aber keine Zeit dafür? Dann nur los, melden Sie sich bei uns und nutzen Sie jetzt die Überbrückungshilfe III für Marketing- und Werbekosten!
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